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Ergänzungsleistungen beziehen – ein Überblick

Ergänzungsleistungen sind eine tragende Säule des Schweizer Sozialsystems. Übersteigen bei Rentenbezügern die jährlichen Ausgaben die Einnahmen, können Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden. Für den Bezug müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtig zu wissen: Ergänzungsleistungen sind nicht mit Sozialhilfe gleichzusetzen. Über die Vergabe von Ergänzungsleistungen entschiedet in der Regel die Ausgleichskasse ihres Wohnkantons. Unser Artikel beantwortet die wichtigsten grundsätzlichen Fragen über den Bezug von Ergänzungsleistungen. Sie haben konkrete Fragen zu Ihrer Situation? Gerne hilft Ihnen VIVA Betreuung weiter.

Foto: Fabian Blank / Unsplash

Wenn das Einkommen bei Rentenbezügern nicht mehr ausreicht, um die Ausgaben zu decken, können die Lücken oftmals dank Ergänzungsleistungen geschlossen werden. Doch nicht alle können den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Wer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt ist, wie sich die finanzielle Unterstützung berechnet und wie sie eingefordert werden kann – diese Fragen beantwortet Ihnen unser Artikel.

Wer erhält Ergänzungsleistungen?

Unterstützungsberechtigt sind in erster Linie Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Aber auch Bezüger einer Hilflosenentschädigung, einer Witwen- oder Waisenrente oder Personen, die während mindestens sechs Monaten IV-Taggelder erhalten, können Ergänzungsleistungen beanspruchen. Der wichtigste Grundsatz bei der Vergabe von Ergänzungsleistungen an die oben genannten Personengruppen bildet die Gegenüberstellung der jährlichen Einnahmen und der angenommenen Ausgaben. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Dabei ist es wichtig, den möglichen Anspruch in jedem Fall so rasch wie möglich abzuklären – Zögern ist nicht angebracht. Ergänzungsleistungen gelten auch nicht – wie oft fälschlicherweise behauptet – als Sozialhilfe, sondern bilden einen wichtigen Bestandteil des Schweizer Rentensystems. Wer seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen will, muss das bei der kantonalen EL-Stelle tun. Der Antrag kann auf der Webseite der AK Bern heruntergeladen oder online ausgefüllt werden. Wenn Sie Fragen zum Formular haben, unterstützt Sie VIVA Betreuung gerne.

Wie wird der Anspruch berechnet?

Die Berechnung des Anspruchs aufs Ergänzungsleistungen erfolgt unter der Berücksichtigung der Wohnsituation und des Zivilstandes. Auch das bestehende Vermögen fliesst in die Berechnung mit ein. Dabei ist es durchaus möglich, dass auch Personen mit Vermögen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, beispielsweise wenn Sie im eigenen Haus wohnen. Die Höhe der Ausgaben, die geltend gemacht werden können (Miete, allg. Lebenskosten, Versicherungsprämien, etc.) sind kantonal unterschiedlich geregelt. Eine Übersicht der Ausgaben, die im Kanton Bern geltend gemacht werden können, finden Sie auf der Seite der AK Bern. Bei Personen, die nicht zu Hause, sondern im Spital oder Heim leben, gelten die Tagestaxe sowie der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben. Hier werden Maximalbeträge vom Kanton festgelegt.

Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen und sich ihre persönliche oder finanzielle Situation verändert, besteht Meldepflicht. Diese Meldepflicht gilt beispielsweise bei einer Mietzinsänderung oder bei einem Spitalaufenthalt. Das heisst, Sie müssen die zuständige AHV-Zweigstelle umgehend über die Veränderungen informieren. Bei nicht gemeldeten Änderungen oder Falschangaben, können die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert werden.

Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind zudem von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Damit diese Gebührenbefreiung wirksam wird, muss ein Antrag bei der Billag AG mit der Verfügung über die Ergänzungsleistungen eingereicht werden.

Decken die Ergänzungsleistungen auch Krankheitskosten?

Bei den Ergänzungsleistungen wird zwischen monatlichen Leistungen und Krankheits- und Behinderungskosten unterschieden. Das heisst, wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann sich auch die monatlichen Krankheits- und Behinderungskosten zurückerstatten lassen, falls diese nicht bereits durch eine bestehende Versicherung gedeckt sind. Dazu zählen etwa Zahnarztkosten, ärztlich verordnete Kuren oder die Hilfe und Betreuung zu Hause bzw. in Tagesstätten. Auch Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle oder Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis CHF 1000.00 pro Jahr sind verrechenbar.