Grundpflege und Behandlungspflege

  • Abklärung und Beratung CHF 76.90/Std.
     
  • Behandlungspflege CHF 63.00/Std.
     
  • Grundpflege CHF 52.60/Std. 
     

Pflegekosten unterliegen dem Tarifschutz und werden durch die Krankenkassen rückvergütet, abzüglich 10% Selbstbehalt.

Ab 65 Jahren wird zusätzlich eine gesetzliche Patientenbeteiligung* von maximal CHF 15.35 pro Tag erhoben. 

Die Tarife der Grundpflege sind mehrwertsteuerfrei.

*Leistungserbringerinnen sind gemäss Leistungsvertrag mit der GEF verpflichtet, allen Kundinnen und Kunden, die das 65. Altersjahr vollendet haben, die Patientenbeteiligung in Rechnung zu stellen.


Haushalt - Begleitung - Betreuung

  • Haushaltsunterstützung CHF 51.00/Std.
     
  • Individuelle Begleitung/Betreuung CHF 51.00/Std.
     
  • Intensivbetreuung (Demenz/Palliativ) CHF 53.00/Std.
     
  • Zuschläge für Wochenende und Feiertage CHF 13.00/Std.
     
  • Zuschläge für Abendeinsätze CHF 13.00/Std.
    Montag bis Freitag von 20:00 bis 23:00 Uhr
     
  • Nachteinsätze auf Anfrage/nach Bedarf
     
  • Betreuung rund um die Uhr auf Anfrage/nach Bedarf
     
  • Bedarfsabklärung für Haushalt/Betreuung/Begleitung CHF 55.00
     
  • Wegpauschale CHF 8.00/Einsatz
     

Die Preise verstehen sich exklusiv der Mehrwertsteuer von 8.1%.
 


Abrechnung und Rechnungsstellung

Unsere Leistungen verrechnen wir gemäss vorgängig besprochener und schriftlich festgehaltener Vereinbarung und erfolgtem Einsatzplan. Die monatliche Rechnungsstellung für Pflegeleistungen erfolgt direkt an die Krankenkassen (Tiers payant) mit einer Kopie zur Information an unsere Kunden.

Die Patientenbeteiligung sowie alle anderen, nicht Krankenkassen pflichtigen Leistungen, stellen wir unseren Kunden direkt in Rechnung. Dies gilt auch für Leistungen aus der Zusatzversicherung.

 


Zusatzversicherung für Haushaltsunterstützung

Die Kosten für Haushalts- und Betreuungsleistungen werden nicht von der Grundversicherung übernommen – egal bei welchem Anbieter Sie diese Dienstleistungen beziehen möchten. Verfügen Sie jedoch über eine Zusatzversicherung, können Sie einen Teil der Kosten für die Haushaltsleistungen abrechnen.

Je nach Krankenkasse sind die Voraussetzungen und die Übernahme der Kosten unterschiedlich geregelt. 

Gerne sind wir Ihnen bei einer vorgängigen Abklärung betreffend allfälliger Kostenübernahmen der Zusatzversicherung behilflich.


Ergänzungsleistungen

Alle AHV-, IV-Rentner und Menschen mit Behinderungen, die mindestens während sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten haben und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Leistungen werden zugesprochen, wenn die die anerkannten Auslagen die Einnahmen übersteigen.

Für Alleinstehende können CHF 19'290.00, für Ehepaare CHF 28'935.00 an allgemeinen Ausgaben jährlich für den Lebensbedarf geltend gemacht werden.

Alle ausführlichen Informationen finden Sie hier oder auf Ihrer Gemeindeverwaltung.


Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung wir von der AHV und IV geleistet. Voraussetzungen sind:

  • AHV- oder IV-Bezug
  • Beeinträchtigung der Gesundheit (leichter bis schwerer Grad an Hilflosigkeit)
  • dauerhaft auf Hilfe angewiesen (ununterbrochene Hilflosigkeit während mindestens einem Jahr (AHV))

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit sowie der Wohnsituation.


Steuerabzugsfähigkeit

Im Rahmen der Sparmassnahmen hat der Grosse Rat 2017 entschieden, dass alle Kunden ab 65 Jahren - ungeachtet ihres Einkommens und Vermögens - für ambulante Pflegeleistungen die maximal mögliche Patientenbeteiligung übernehmen müssen.

Die Spitex-Organisationen sind durch diesen Entscheid verpflichtet, im Namen und zugunsten des Kantons Bern, allen Pflegeleistungsempfängern ab 65 Jahren die Patientenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.95 pro Pflegetag in Rechnung zu stellen.

Diese Kosten können jedoch, wie die übrigen effektiv anfallenden Krankheits- und Unfallkosten, bei den Steuern abgezogen werden, sofern sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Dies gilt nur für Kosten, die weder von der Krankenkasse noch von einer anderen Versicherung übernommen werden und auch nicht via Hilflosenentschä­digung vergütet werden.

Bei einem Reineinkommen von CHF 60’000.-  können beispielsweise die Krankheitskosten abgezogen werden, die CHF 3‘000.-  übersteigen. Bei Krankheitskosten von CHF 5‘000.-  Franken wären dies demnach CHF 2‘000.-.

Der Selbstbehalt im Umfang von 5 Prozent des Reineinkommens wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt. In der Steuererklärung sind die selbst getragenen Kosten deshalb im vollen Umfang zu deklarieren. Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.