Wie verrechne ich ein Pflästerli?

Seit dem 1. Oktober 2021 ist die Finanzierung des Pflegematerials neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung zusammengefasst.

  • Spitex-Organisationen und Pflegeheime können mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz (KVG) Produkte der Mittel – und Gegenständeliste (MiGeL) direkt mit den Krankenversicherern abrechnen. Diese übernehmen die Finanzierung des Pflegematerials unabhängig davon, ob die Anwendung durch eine Pflegefachperson erfolgt oder nicht.
  • Neu gibt es zwei Höchstvergütungsbeträge (HVB), einen für Selbstanwendung und einen für die Anwendung durch die Pflege.
  • Der Tarifschutz für die Patienten fällt weg. Wenn MiGeL-Produkte teurer als der dafür vorgesehene Höchstvergütungsbetrag abgegeben werden, wird die Differenz den Patienten verrechnet. 
  • Für die in Rechnung gestellten Pflegematerialien werden keine Verordnungen oder Rezepte benötigt. Lediglich die Pflegeleistung muss vom Arzt angeordnet sein.

 

Neu wird das gesamte Pflegematerial in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie A: 

Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den Pflegeleistungen (z.B. Handschuhe, Masken, Schutzkleidung, Desinfektionsmittel, Gazen) sowie Material und Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z.B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten).

Alle Materialien, welche zur Ausübung einer Pflegetätigkeit benötigt werden, sind also in der allgemeinen Rechnungsstellung bereits eingerechnet und werden nicht separat der Krankenkasse in Rechnung gestellt.

Kategorie B: 

Mittel und Gegenstände, die sich in der jeweils aktuellen Liste befinden (z.B. Verbandmaterial, Tracheo- und Stoma-Artikel/Hilfsmittel, Kompressionstherapiemittel, Inkontinenzhilfen, etc.). Die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdanwendung spielt in der Verrechnung keine Rolle mehr.

Kategorie C: 

Für Produkte, die nur von Pflegekräften angewendet werden können und heute noch nicht in der MiGeL gelistet sind, gilt ein Übergangsjahr. Sie werden bis Ende September 2022 wie bisher nach den kantonalen Regelungen oder Tarifverträgen vergütet. In dieser Zeit können Anträge zur Aufnahme in die MiGeL an die eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) gestellt werden. Bei positivem Bescheid zu diesen Anträgen können auch diese ab Oktober 2022 direkt mit den Krankenversicherern abgerechnet werden. Werden Produkte verwendet, die nicht in die MiGeL aufgenommen wurden, müssen diese direkt den Patienten in Rechnung gestellt werden.